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Vorstand + Satzung

Vorstand

1. Vorsitzende: Mareike Friedl
2. Vorsitzende: Gudrun Steffen
Kassenwart: Monika Gnewuch
Schriftwartin: Kerstin Feld
Beisitzer: Anja Schmidt
Beisitzer: Maria Stefan
Beisitzer: Maik Engelke

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein Kindertagesstätte & Grundschule Wiepenkathen e.V., hat seinen Sitz in Stade und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule und den Kindergarten Wiepenkathen zur Förderung dieses Zwecks. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch Anschaffung von Ausbildungsmaterial und Geräten. Förderung und Unterstützung von Schul-/Kindergartenleben / Veranstaltungen .

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch verhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die den Förderverein der Grundschule & Kindertagesstätte Wiepenkathen e.V. unterstützen und den Vereinszweck fördern will. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung, die spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss austreten, andernfalls ist der Beitrag auch für das neue Geschäftsjahr zu zahlen. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn das Mitglied rückständige Beiträge in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet jährliche Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. dem Vorstand, bestehend aus:

  •  dem 1. Vorsitzenden
  •  dem 2. Vorsitzenden
  •  dem Kassenwart
  •  dem Schriftführer / Pressewart
  •  drei Beisitzern

Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung

 § 8 Geschäftsordnung
Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom amtierenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen jeweils fünf Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung. Dabei ist unter der Verwendung von Stimmzetteln abzustimmen.
Einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand inne haben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Vorstandssitzung: Sie soll mindestens zweimal jährlich stattfinden. Die Einberufung muss 7 Tage vorher stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlung: Sie kann jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Sie hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung
Sie ist nur zulässig, wenn die Tagesordnung einen entsprechenden Punkt enthält. Änderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorgesehenen Fassung tritt sofort in Kraft.

Stade, 17. Oktober 2017

Satzung zum Download